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BMW i Neufahrzeuge werden durch BMW Partner oder die BMW i Kundenbetreuung vertrieben.
Fahrzeugabbildungen sind farbabweichend und zeigen Sonderausstattungen. Zwischenverkauf, Änderungen und Irrtümer vorbehalten.
Offizielle Angaben zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Stromverbrauch und zu elektrischer Reichweite wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren ermittelt und entsprechen der VO (EU) 715/2007 in der jeweils geltenden Fassung. Angaben im NEFZ berücksichtigen bei Spannbreiten Unterschiede in der gewählten Rad- und Reifengröße, im WLTP jeglicher Sonderausstattung. Für die Bemessung von Steuern und anderen fahrzeugbezogenen Abgaben, die (auch) auf den CO2-Ausstoß abstellen, sowie ggf. für die Zwecke von fahrzeugspezifischen Förderungen werden WLTP-Werte verwendet. Aufgeführte NEFZ-Werte wurden ggf. auf Basis des neuen WLTP-Messverfahrens ermittelt und zur Vergleichbarkeit auf das NEFZ-Messverfahren zurückgerechnet. Für seit 01.01.2021 neu typgeprüfte Fahrzeuge existieren die offiziellen Angaben nur noch nach WLTP. Zudem entfallen laut EU-Verordnung 2022/195 ab 01.01.2023 in den EG-Übereinstimmungsbescheinigungen die NEFZ-Werte. Weitere Informationen zu den Messverfahren NEFZ und WLTP finden Sie unter www.bmw.de/wltp sowie eine Vergleichstabelle zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Stromverbrauch und elektrischer Reichweite aller aktuellen BMW Modelle unter www.bmw.de/nefz-wltp-vergleich.
Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem 'Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen' entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen, bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), Hellmuth-Hirth-Str. 1, 73760 Ostfildern-Scharnhausen, und unter https://www.dat.de/co2/ unentgeltlich erhältlich ist. Abbildung/en zeigt/en Sonderausstattungen.
Optionale weitere Leasingvertragsleistung. Alle erforderlichen Inspektionsarbeiten gemäß Herstellervorgaben. Verschleißreparaturen, die bei sach- und vertragsgemäßer Fahrzeugnutzung erforderlich werden. Übernahme der Kosten für die Hauptuntersuchung inkl. Abgasuntersuchung. Einzelheiten ergeben sich aus dem Leasingantrag.
Die Förderung beträgt bei Zulassung eines neuen rein batteriebetriebenen Fahrzeugs (BEV) oder Brennstoffzellenfahrzeugs (FCEV) ab 01.01.2023 6.750 EUR (inkl. „Innovationsprämie“) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von unter 40.000 EUR und 4.500 EUR (inkl. „Innovationsprämie“) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis von über 40.000 EUR und maximal 65.000 EUR. Wir weisen darauf hin, dass ab dem 01.09.2023 nur mehr Privatpersonen Förderanträge stellen können.
Die Förderung beträgt bei Zulassung eines neuen rein batteriebetriebenen Fahrzeugs (BEV) oder Brennstoffzellenfahrzeugs (FCEV) ab 01.01.2024 4.500 EUR (inkl. „Innovationsprämie“) bei einem Basisfahrzeug mit einem Netto-Listenpreis bis 45.000 EUR.
Die Förderhöhen beziehen sich auf den Kauf oder eine Leasingvertragslaufzeit ab 24 Monaten. Als Hersteller übernehmen wir den Umweltbonus zusammen mit dem Bund jeweils zur Hälfte. Im Zuge der „Innovationsprämie“ verdoppelt der Bund seinen Beitrag zum Umweltbonus. Der Anteil des Herstellers wird netto ausgezahlt, der des Bundes brutto für netto (echter Zuschuss). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Gewährung der Innovationsprämie sowie des Anteils des Bundes an der Förderung gemäß der Förderrichtlinie ist die Fahrzeugzulassung auf den Antragssteller.
Die Förderrichtlinie zum Umweltbonus tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Sofern die nach dem Wirtschaftsplan des Klima- und Transformationsfonds (KTF) zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.bafa.de.
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